Der Weg zum Betoningenieur

Als Betoningenieur wird im Allgemeinen derjenige bezeichnet, der erweiterte betontechnologische Kenntnisse nachgewiesen hat. Dies geschieht üblicherweise mit der erfolgreichen Prüfung nach einem Lehrgang, der an einer vom Ausbildungsbeirat Beton anerkannten Ausbildungsstätte gemäß Stoffplan absolviert wurde (E-Schein). Der Verband Deutscher Betoningenieure hat Sitz und Stimme im Ausbildungsbeirat Beton.

Zur Prüfung zugelassen werden gemäß Ausbildungs- und Prüfungsordnung Personen, die mit Erfolg bestanden haben:

  • die Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Baustoffingenieurwesen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Entwerfen, Herstellen, Verarbeiten oder Prüfen von Beton nachweisen können.
  • die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Entwerfen, Herstellen, Verarbeiten oder Prüfen von Beton nachweisen können.
  • die Meisterprüfung auf dem Gebiet des Beton- und Stahlbetonbaus und die eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Abschluss ihrer Meisterprüfung im Entwerfen, Herstellen, Verarbeiten oder Prüfen von Beton nachweisen können.

Es können aber auch Personen zur Prüfung zugelassen werden, die zwar die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber aus ihrer bisherigen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und eine mindestens dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen können. Nach erfolgreicher Prüfung verfügt der Absolvent gemäß § 1 der Muster-Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Muster-Hersteller- und Anwender-VO – MHAVO) über erweiterte betontechnologische Kenntnisse und Fertigkeiten, die Voraussetzungen sind für:

  1. die Herstellung von Transportbeton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2,
  2. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften der Überwachungsklassen 2 und 3 nach DIN 1045-3 und
  3. die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen (Fertigteilen) nach DIN 1045-4 und von Fertigteilen, die Gegenstand einer Produktnorm sind, die in den jeweiligen betontechnologischen Anforderungen auf DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 Bezug nimmt.

Hinweis: Betoningenieur darf sich nur nennen, wenn er nach den Ingenieurgesetzen der Bundesländer dazu berechtigt ist. Die Gesetze bestimmen, dass die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führen darf, wer z.B. ein entsprechendes Studium an einer deutschen Hochschule oder Ingenieurschule/Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat. Die genauen Bestimmungen sind dem Gesetz zu entnehmen.